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II 2022 17

Berufliche Vorsorge (Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-05-17 · Deutsch SZ
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Sachverhalt

A. A.________ (geboren ________1968; nachstehend: Gesuchsteller) und B.________ (geboren ________1966; nachstehend: Gesuchgegnerin) schlossen am ________ 1996 den Bund der Ehe. Mit Klage vom 17. Juli 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht I.________, die Ehe sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. Unter anderem be- antragte er auch (Antrag Ziff. 6), "es seien die während der Ehe geäufneten Vor- sorgeguthaben der Parteien angemessen zu teilen". Diesen Antrag wiederholte er nach einer Einigungsverhandlung vom 27. Oktober 2017 in der Klagebegrün- dung vom 22. Januar 2018 (Antrag Ziff. 9). Die Gesuchgegnerin beantragte mit der Klageantwort vom 23. April 2018 unter anderem (Antrag Ziff. 8), "es seien die während der Dauer der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen je hälftig zu teilen". Die Eheleute hielten in der Folge jeweils an ihren Anträgen fest. B. Mit Scheidungsurteil vom 28. Dezember 2021 erkannte der Einzelrichter des Bezirksgerichts I.________ im Verfahren ZEO ________ unter anderem was folgt (vgl. S. 60):

10. a) Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien werden im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig geteilt.

b) Nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis wird die Streitsache nach Massgabe von Art. 281 ZPO zur Festlegung des zu überweisenden Betrages an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, überwiesen. Dies unter Hinweis, dass:

- die Ehegatten am ________ 1996 geheiratet haben;

- das Scheidungsverfahren am 17. Juli 2017 eingeleitet wurde;

- der Kläger über Guthaben bei der D.________ Pensionskasse, ________, verfügt;

- die Beklagte über Guthaben bei der E.________ Freizügigkeitsstiftung, ________, verfügt. C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 überwies der Einzelrichter des Be- zirksgerichts I.________ die Sache zur Festlegung des zu überweisenden Betra- ges im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 teilte der instruierende Verwaltungs- richter den Parteien unter anderem Folgendes mit:

4. Im Scheidungsverfahren wurden verschiedene Abklärungen betreffend die BVG-Vorsorgeguthaben der geschiedenen Eheleute vorgenommen (vgl. 2

Scheidungsurteil S. 16 Ziff. 19 bis 22; S. 55 f. lit. c). Dem Scheidungsurteil lässt sich hierzu Folgendes entnehmen (AS. 55 f. lit. c):

- Am 9. Februar 2021 reichte der Gesuchsteller die Durchführbarkeitserklärung der D.________ Pensionskasse ein, welche jedoch keine Angabe betreffend die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung enthielt.

- Am 15. Februar 2021 reichte die Gesuchsgegnerin die Durchführbarkeitserklärung der E.________ Freizügigkeitsstiftung ein, welche jedoch keine Angaben zur Leistung per Heiratsdatum machen konnte.

- Am 13. April 2021 reichte der Gesuchsteller Unterlagen der F.________ Sammelstiftung ________ ein.

- Verfügungsweise wurde am 16. März 2021 eine schriftliche Auskunft bei der Zentralstelle 2. Säule betreffend Guthaben der Gesuchsgegnerin aus beruflicher Vorsorge per ________ 1996 eingeholt.

- Mit Schreiben vom 14. April 2021 machte die Stiftung G.________ Angaben zur Freizügigkeitsleistung zur Höhe des Vorsorgeguthabens der Gesuchsgegnerin per 17. Juli 2017 (Einleitung des Scheidungsverfahrens), konnte hingegen über die Höhe des Vorsorgeguthabens per ________ 1996 keine Auskunft geben.

- Die Pensionskasse H.________ konnte am 24. Mai 2021 keine Angaben zur Höhe des Vorsorgeguthabens der Gesuchsgegnerin per ________ 1996 und 17. Juli 2017 machen, da sie über keine Unterlagen mehr verfügte.

- Im Nachgang zur Beweisverhandlung vom 18. Juni 2021 reichte die Gesuchsgegnerin die verlangten Vorsorgeausweise 1996 und 1997 nicht ein.

- Die Höhe des Vorsorgeguthabens der Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Eheschliessung konnte nicht eruiert werden und zwischen den Parteien kam in der Frage keine Einigung zustande. Den Parteien wurde unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht Frist bis 15. März 2022 angesetzt, um dem Verwaltungsgericht ihre Anträge betreffend die zuzu- weisenden Vorsorgegelder zu unterbreiten. E.1 Der Gesuchsteller stellt mit Eingabe vom 15. März 2022 folgende Anträge:

1. Das Gericht wird ersucht, die Vorsorgestiftung des Ehemannes, die D.________ Pensionskasse, ________, anzuweisen, von dessen Konto den Betrag von CHF 135'907.27 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchsgegnerin bei der E.________ Vorsorgestiftungen, Postfach, ________, auf deren Konto Nr. ________, zu überweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin. E.2 Die Gesuchgegnerin beantragt ebenfalls am 15. März 2022 Folgendes:

1. Die Personalvorsorgestiftung des Gesuchstellers, F.________ Sammelstiftung ________, Personalvorsorgevertrag Nr. ________, Police-Nr. ________, 3

resp. die D.________ Pensionskasse sei gerichtlich anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers den Betrag von CHF 138'004.90 zuzüglich Verzugszinsen von 5% sei 17.07.2017 an die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchgegnerin, Freizügigkeitskonto ________, B.________, zu überweisen;

2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Zudem beantragte die Gesuchgegnerin die Edition der Eingabe des Gesuchstel- lers vom 9. Februar 2021, welches im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom

22. Februar 2022 erwähnt werde, ihr aber nicht vorliege. F. Mit Schreiben vom 16. März 2022 stellte der verfahrensleitende Verwal- tungsrichter den Parteien jeweils die Eingaben der Gegenpartei vom 15. März 2022 u.a. mit folgenden Hinweisen zu:

2. Die Sichtung der Eingaben zeigt eine weitgehende Übereinstimmung betreffend die zu teilenden Guthaben aus beruflicher Vorsorge. Unterschiede ergeben sich einerseits bei der Aufzinsung des Freizügigkeitsguthabens des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Eheschliessung (minime Differenz von Fr. 2.14). Anderseits besteht Uneinigkeit betreffend die Zuordnung des Betrages von Fr. 4'193.75 (H.________); die Gesuchgegnerin wird belegte Angaben (z.B. Einreichung eines IK-Auszuges) zur Dauer und Umfang ihrer Tätigkeit bei der H.________ zu machen haben. Zudem stellt sich die Frage der Verzinsung bzw. der Höhe derselben. Am 21. März 2022 stellte der verfahrensleitende Richter den Parteien das vom Bezirksgericht I.________ edierte Schreiben des Gesuchstellers vom 9. Februar 2021 samt Beilage zu und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnah- me an. G.1 Mit Eingabe vom 5. April 2022 teilt die Gesuchgegnerin mit, leider keine Belege über ihr vorehelich angespartes Altersguthaben beibringen zu können. Sie schliesse sich daher dem Vorschlag des Gesuchstellers an und ersuche das Verwaltungsgericht, die D.________ Pensionskasse anzuweisen, vom Konto des Gesuchstellers Fr. 135'907.27 zzgl. Verzugszinsen von 5% seit 17. Juli 2021 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der E.________ zu überweisen. Beim Antrag des Ge- suchstellers fehlten die Verzugszinsen seit dem Teilungsstichtag. Der zu über- weisende Betrag sei entsprechend zu ergänzen. Der Gesuchsteller sei auch in den Genuss einer Verzinsung gekommen. G.2 Mit Eingabe vom 8. April 2022 teilt der Gesuchsteller mit, dem Teilungsvor- schlag bzw. Antrag der Gesuchgegnerin vom 15. März 2022 nicht zustimmen zu können. Namentlich wurde unter anderem geltend gemacht, ein Verzugszins von 5% seit dem 17. Juli 2017 sei nicht geschuldet. Ein Verzug sei erst dann ge- 4

schuldet, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug sei. Die Übertragung von Pensionskassenguthaben werde jedoch erst mit der Rechtskraft des Schei- dungsurteils fällig und dies auch erst nach einer angemessenen Frist. Da der Entscheid über die Übertragung der Freizügigkeitsleistung noch gar nicht gefällt worden und schon gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei diese Forderung noch nicht fällig und ein Verzugszins daher noch nicht geschuldet. Zudem sei es nicht der Kläger, sondern die Pensionskasse, welche durch das Gericht zur Zah- lung aufgefordert werde. Sobald diese die erforderlichen Angaben vom Gericht erhalten habe, sei sie zur Zahlung verpflichtet. Erst nach diesem Zeitpunkt könn- ten Verzugszinsen erhoben werden (mit Hinweis auf BGE 129 V 257 f.). Die Differenz von Fr. 2.14 sei marginal. Um weitere unnötige Schriftenwechsel zu vermeiden, sei zu Gunsten der Gesuchgegnerin von einer Aufzinsung von Fr. 20'659.27 auszugehen. H. Mit Schreiben vom 11. April 2022 unterbreitete der verfahrensleitende Rich- ter den Parteien folgenden Teilungsvorschlag:

2. Die Gesuchgegnerin schliesst sich dem Antrag des Gesuchstellers vom

15. März 2022 auf Überweisung eines Betrages von Fr. 135'907.27 an. In seiner Eingabe vom 8. April 2022 nennt der Gesuchsteller neu einen Betrag von Fr. 135'908.34, ohne - soweit ersichtlich - die (geringfügige) Differenz zu erläutern.

3. Die Gesuchgegnerin hält am Antrag auf einen Verzugszins von 5% seit dem

17. Juli 2017 (Datum der Scheidungsklage) fest (Eingabe vom 15.3.2022 Antrag Ziff. 1; bei der Nennung des "17. Juli 2021" in der aktuellen Eingabe handelt es sich offensichtlich um ein Versehen). Es ist dem Gesuchsteller unter Hinweis auf dessen zutreffende Argumentation (Eingabe vom 8.4.2022 S. 2 Ziff. 2) beizupflichten, dass derzeit (noch) kein Anspruch auf einen Verzugszins besteht.

4. Hingegen unterliegt der zu teilende Betrag und somit der hälftige Anspruch der Gesuchgegnerin (auch) der ordentlichen gesetzlichen bzw. reglementarischen Vorsorgeverzinsung seit dem Tag der Einreichung der Scheidungsklage (17. Juli 2017).

5. Zusammengefasst wird den Parteien nunmehr folgender Teilungsvorschlag unterbreitet: Die D.________ Pensionskasse, ________, wird verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils ab dem Vorsorgekonto von A.________ (geboren ________ 1968, von ________) Fr. 135'907.27 zuzüglich reglementarischer Vorsorgekontoverzinsung seit 17. Juli 2017 auf das Freizügigkeitskonto Nr. ________ bei der E.________ Vorsorgestiftungen, Postfach, ________, lautend auf B.________ (geboren B.________ 1966, von ________), zu überweisen.

6. Ohne begründeten Widerspruch bis spätestens 3. Mai 2022 wird dieser Teilungsvorschlag zum Urteil erhoben. 5

I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 teilt der Gesuchsteller sein Einverständnis mit dem Teilungsvorschlag vom 11. April 2022 mit. Die Gesuchgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 280 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR

272) vom 19. Dezember 2008 genehmigt das (Scheidungs-)Gericht eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben (lit. a), die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen (lit. b) und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des FZG über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG, legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das (Scheidungs-)Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit (Art. 281 Abs. 3 ZPO): den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen und die Höhe dieser Guthaben (lit. c) sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile (lit. d).

E. 1.2 Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO) (Art. 25a Satz 1 FZG).

E. 1.3 Nach § 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG (SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt. Von Bundesrechts wegen ist ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Mitwirkung(spflicht) der Parteien ergibt sich auch aus § 70 VRP i.V.m. § 18 f. VRP.

2. Vorliegend wurden - gestützt auf die Abklärungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens und die ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Erhebungen - die zu teilenden Vorsorgegelder eruiert. Dem gerichtlichen Teilungsvorschlag vom 11. April 2022 haben die Parteien nicht widersprochen bzw. diesem (konkludent) zugestimmt. Dementsprechend ist der Teilungsvorschlag - im Sinne von Ziff. 6 i.V.m. Ziff. 5 des gerichtlichen Schrei- bens vom 11. April 2022 - zum Urteil zu erheben. 3.1 Das Verfahren ist kostenlos (vgl. vorstehend Erw. 1.3). 3.2 Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

E. 6 Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen (Art. 25a Abs. 2 FZG).

E. 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die D.________ Pensionskasse, ________, wird verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils ab dem Vorsorgekonto von A.________ (geboren ________ 1968, von ________) Fr. 135'907.27 zu- züglich reglementarischer Vorsorgekontoverzinsung seit 17. Juli 2017 auf das Freizügigkeitskonto Nr. ________ bei der E.________ Vorsorgestiftun- gen, Postfach, ________, lautend auf B.________ (geboren B.________ 1966, von ________), zu überweisen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (2/R)

- die Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin (2/R; unter Beilage der Ein- gabe des Gesuchstellers vom 2.5.2022)

- die D.________ Pensionskasse, ________ (R)

- Bezirksgericht I.________, (bzgl. Verfahren ZEO ________) (A, z.K.)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vor- sorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A, z.K.). Schwyz, 17. Mai 2022 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. 8 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Mai 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2022 17 Urteil vom 17. Mai 2022 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ gegen B.________, Gesuchgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge)

Sachverhalt: A. A.________ (geboren ________1968; nachstehend: Gesuchsteller) und B.________ (geboren ________1966; nachstehend: Gesuchgegnerin) schlossen am ________ 1996 den Bund der Ehe. Mit Klage vom 17. Juli 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht I.________, die Ehe sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. Unter anderem be- antragte er auch (Antrag Ziff. 6), "es seien die während der Ehe geäufneten Vor- sorgeguthaben der Parteien angemessen zu teilen". Diesen Antrag wiederholte er nach einer Einigungsverhandlung vom 27. Oktober 2017 in der Klagebegrün- dung vom 22. Januar 2018 (Antrag Ziff. 9). Die Gesuchgegnerin beantragte mit der Klageantwort vom 23. April 2018 unter anderem (Antrag Ziff. 8), "es seien die während der Dauer der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen je hälftig zu teilen". Die Eheleute hielten in der Folge jeweils an ihren Anträgen fest. B. Mit Scheidungsurteil vom 28. Dezember 2021 erkannte der Einzelrichter des Bezirksgerichts I.________ im Verfahren ZEO ________ unter anderem was folgt (vgl. S. 60):

10. a) Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien werden im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig geteilt.

b) Nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis wird die Streitsache nach Massgabe von Art. 281 ZPO zur Festlegung des zu überweisenden Betrages an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, überwiesen. Dies unter Hinweis, dass:

- die Ehegatten am ________ 1996 geheiratet haben;

- das Scheidungsverfahren am 17. Juli 2017 eingeleitet wurde;

- der Kläger über Guthaben bei der D.________ Pensionskasse, ________, verfügt;

- die Beklagte über Guthaben bei der E.________ Freizügigkeitsstiftung, ________, verfügt. C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 überwies der Einzelrichter des Be- zirksgerichts I.________ die Sache zur Festlegung des zu überweisenden Betra- ges im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 teilte der instruierende Verwaltungs- richter den Parteien unter anderem Folgendes mit:

4. Im Scheidungsverfahren wurden verschiedene Abklärungen betreffend die BVG-Vorsorgeguthaben der geschiedenen Eheleute vorgenommen (vgl. 2

Scheidungsurteil S. 16 Ziff. 19 bis 22; S. 55 f. lit. c). Dem Scheidungsurteil lässt sich hierzu Folgendes entnehmen (AS. 55 f. lit. c):

- Am 9. Februar 2021 reichte der Gesuchsteller die Durchführbarkeitserklärung der D.________ Pensionskasse ein, welche jedoch keine Angabe betreffend die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung enthielt.

- Am 15. Februar 2021 reichte die Gesuchsgegnerin die Durchführbarkeitserklärung der E.________ Freizügigkeitsstiftung ein, welche jedoch keine Angaben zur Leistung per Heiratsdatum machen konnte.

- Am 13. April 2021 reichte der Gesuchsteller Unterlagen der F.________ Sammelstiftung ________ ein.

- Verfügungsweise wurde am 16. März 2021 eine schriftliche Auskunft bei der Zentralstelle 2. Säule betreffend Guthaben der Gesuchsgegnerin aus beruflicher Vorsorge per ________ 1996 eingeholt.

- Mit Schreiben vom 14. April 2021 machte die Stiftung G.________ Angaben zur Freizügigkeitsleistung zur Höhe des Vorsorgeguthabens der Gesuchsgegnerin per 17. Juli 2017 (Einleitung des Scheidungsverfahrens), konnte hingegen über die Höhe des Vorsorgeguthabens per ________ 1996 keine Auskunft geben.

- Die Pensionskasse H.________ konnte am 24. Mai 2021 keine Angaben zur Höhe des Vorsorgeguthabens der Gesuchsgegnerin per ________ 1996 und 17. Juli 2017 machen, da sie über keine Unterlagen mehr verfügte.

- Im Nachgang zur Beweisverhandlung vom 18. Juni 2021 reichte die Gesuchsgegnerin die verlangten Vorsorgeausweise 1996 und 1997 nicht ein.

- Die Höhe des Vorsorgeguthabens der Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Eheschliessung konnte nicht eruiert werden und zwischen den Parteien kam in der Frage keine Einigung zustande. Den Parteien wurde unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht Frist bis 15. März 2022 angesetzt, um dem Verwaltungsgericht ihre Anträge betreffend die zuzu- weisenden Vorsorgegelder zu unterbreiten. E.1 Der Gesuchsteller stellt mit Eingabe vom 15. März 2022 folgende Anträge:

1. Das Gericht wird ersucht, die Vorsorgestiftung des Ehemannes, die D.________ Pensionskasse, ________, anzuweisen, von dessen Konto den Betrag von CHF 135'907.27 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchsgegnerin bei der E.________ Vorsorgestiftungen, Postfach, ________, auf deren Konto Nr. ________, zu überweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin. E.2 Die Gesuchgegnerin beantragt ebenfalls am 15. März 2022 Folgendes:

1. Die Personalvorsorgestiftung des Gesuchstellers, F.________ Sammelstiftung ________, Personalvorsorgevertrag Nr. ________, Police-Nr. ________, 3

resp. die D.________ Pensionskasse sei gerichtlich anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers den Betrag von CHF 138'004.90 zuzüglich Verzugszinsen von 5% sei 17.07.2017 an die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchgegnerin, Freizügigkeitskonto ________, B.________, zu überweisen;

2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Zudem beantragte die Gesuchgegnerin die Edition der Eingabe des Gesuchstel- lers vom 9. Februar 2021, welches im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom

22. Februar 2022 erwähnt werde, ihr aber nicht vorliege. F. Mit Schreiben vom 16. März 2022 stellte der verfahrensleitende Verwal- tungsrichter den Parteien jeweils die Eingaben der Gegenpartei vom 15. März 2022 u.a. mit folgenden Hinweisen zu:

2. Die Sichtung der Eingaben zeigt eine weitgehende Übereinstimmung betreffend die zu teilenden Guthaben aus beruflicher Vorsorge. Unterschiede ergeben sich einerseits bei der Aufzinsung des Freizügigkeitsguthabens des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Eheschliessung (minime Differenz von Fr. 2.14). Anderseits besteht Uneinigkeit betreffend die Zuordnung des Betrages von Fr. 4'193.75 (H.________); die Gesuchgegnerin wird belegte Angaben (z.B. Einreichung eines IK-Auszuges) zur Dauer und Umfang ihrer Tätigkeit bei der H.________ zu machen haben. Zudem stellt sich die Frage der Verzinsung bzw. der Höhe derselben. Am 21. März 2022 stellte der verfahrensleitende Richter den Parteien das vom Bezirksgericht I.________ edierte Schreiben des Gesuchstellers vom 9. Februar 2021 samt Beilage zu und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnah- me an. G.1 Mit Eingabe vom 5. April 2022 teilt die Gesuchgegnerin mit, leider keine Belege über ihr vorehelich angespartes Altersguthaben beibringen zu können. Sie schliesse sich daher dem Vorschlag des Gesuchstellers an und ersuche das Verwaltungsgericht, die D.________ Pensionskasse anzuweisen, vom Konto des Gesuchstellers Fr. 135'907.27 zzgl. Verzugszinsen von 5% seit 17. Juli 2021 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der E.________ zu überweisen. Beim Antrag des Ge- suchstellers fehlten die Verzugszinsen seit dem Teilungsstichtag. Der zu über- weisende Betrag sei entsprechend zu ergänzen. Der Gesuchsteller sei auch in den Genuss einer Verzinsung gekommen. G.2 Mit Eingabe vom 8. April 2022 teilt der Gesuchsteller mit, dem Teilungsvor- schlag bzw. Antrag der Gesuchgegnerin vom 15. März 2022 nicht zustimmen zu können. Namentlich wurde unter anderem geltend gemacht, ein Verzugszins von 5% seit dem 17. Juli 2017 sei nicht geschuldet. Ein Verzug sei erst dann ge- 4

schuldet, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug sei. Die Übertragung von Pensionskassenguthaben werde jedoch erst mit der Rechtskraft des Schei- dungsurteils fällig und dies auch erst nach einer angemessenen Frist. Da der Entscheid über die Übertragung der Freizügigkeitsleistung noch gar nicht gefällt worden und schon gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei diese Forderung noch nicht fällig und ein Verzugszins daher noch nicht geschuldet. Zudem sei es nicht der Kläger, sondern die Pensionskasse, welche durch das Gericht zur Zah- lung aufgefordert werde. Sobald diese die erforderlichen Angaben vom Gericht erhalten habe, sei sie zur Zahlung verpflichtet. Erst nach diesem Zeitpunkt könn- ten Verzugszinsen erhoben werden (mit Hinweis auf BGE 129 V 257 f.). Die Differenz von Fr. 2.14 sei marginal. Um weitere unnötige Schriftenwechsel zu vermeiden, sei zu Gunsten der Gesuchgegnerin von einer Aufzinsung von Fr. 20'659.27 auszugehen. H. Mit Schreiben vom 11. April 2022 unterbreitete der verfahrensleitende Rich- ter den Parteien folgenden Teilungsvorschlag:

2. Die Gesuchgegnerin schliesst sich dem Antrag des Gesuchstellers vom

15. März 2022 auf Überweisung eines Betrages von Fr. 135'907.27 an. In seiner Eingabe vom 8. April 2022 nennt der Gesuchsteller neu einen Betrag von Fr. 135'908.34, ohne - soweit ersichtlich - die (geringfügige) Differenz zu erläutern.

3. Die Gesuchgegnerin hält am Antrag auf einen Verzugszins von 5% seit dem

17. Juli 2017 (Datum der Scheidungsklage) fest (Eingabe vom 15.3.2022 Antrag Ziff. 1; bei der Nennung des "17. Juli 2021" in der aktuellen Eingabe handelt es sich offensichtlich um ein Versehen). Es ist dem Gesuchsteller unter Hinweis auf dessen zutreffende Argumentation (Eingabe vom 8.4.2022 S. 2 Ziff. 2) beizupflichten, dass derzeit (noch) kein Anspruch auf einen Verzugszins besteht.

4. Hingegen unterliegt der zu teilende Betrag und somit der hälftige Anspruch der Gesuchgegnerin (auch) der ordentlichen gesetzlichen bzw. reglementarischen Vorsorgeverzinsung seit dem Tag der Einreichung der Scheidungsklage (17. Juli 2017).

5. Zusammengefasst wird den Parteien nunmehr folgender Teilungsvorschlag unterbreitet: Die D.________ Pensionskasse, ________, wird verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils ab dem Vorsorgekonto von A.________ (geboren ________ 1968, von ________) Fr. 135'907.27 zuzüglich reglementarischer Vorsorgekontoverzinsung seit 17. Juli 2017 auf das Freizügigkeitskonto Nr. ________ bei der E.________ Vorsorgestiftungen, Postfach, ________, lautend auf B.________ (geboren B.________ 1966, von ________), zu überweisen.

6. Ohne begründeten Widerspruch bis spätestens 3. Mai 2022 wird dieser Teilungsvorschlag zum Urteil erhoben. 5

I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 teilt der Gesuchsteller sein Einverständnis mit dem Teilungsvorschlag vom 11. April 2022 mit. Die Gesuchgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 280 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR

272) vom 19. Dezember 2008 genehmigt das (Scheidungs-)Gericht eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben (lit. a), die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen (lit. b) und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des FZG über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG, legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das (Scheidungs-)Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit (Art. 281 Abs. 3 ZPO): den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen und die Höhe dieser Guthaben (lit. c) sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile (lit. d). 1.2 Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO) (Art. 25a Satz 1 FZG). 6

Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen (Art. 25a Abs. 2 FZG). 1.3 Nach § 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG (SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt. Von Bundesrechts wegen ist ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Mitwirkung(spflicht) der Parteien ergibt sich auch aus § 70 VRP i.V.m. § 18 f. VRP.

2. Vorliegend wurden - gestützt auf die Abklärungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens und die ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Erhebungen - die zu teilenden Vorsorgegelder eruiert. Dem gerichtlichen Teilungsvorschlag vom 11. April 2022 haben die Parteien nicht widersprochen bzw. diesem (konkludent) zugestimmt. Dementsprechend ist der Teilungsvorschlag - im Sinne von Ziff. 6 i.V.m. Ziff. 5 des gerichtlichen Schrei- bens vom 11. April 2022 - zum Urteil zu erheben. 3.1 Das Verfahren ist kostenlos (vgl. vorstehend Erw. 1.3). 3.2 Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 7

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die D.________ Pensionskasse, ________, wird verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils ab dem Vorsorgekonto von A.________ (geboren ________ 1968, von ________) Fr. 135'907.27 zu- züglich reglementarischer Vorsorgekontoverzinsung seit 17. Juli 2017 auf das Freizügigkeitskonto Nr. ________ bei der E.________ Vorsorgestiftun- gen, Postfach, ________, lautend auf B.________ (geboren B.________ 1966, von ________), zu überweisen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (2/R)

- die Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin (2/R; unter Beilage der Ein- gabe des Gesuchstellers vom 2.5.2022)

- die D.________ Pensionskasse, ________ (R)

- Bezirksgericht I.________, (bzgl. Verfahren ZEO ________) (A, z.K.)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vor- sorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A, z.K.). Schwyz, 17. Mai 2022 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 8

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Mai 2022 9